
Anklageschrift des Amtsgerichtes Lüdinghausen
Ausgerechnet am kleinen Amtsgericht in Lüdinghausen bei Münster findet ein bizarrer Rechtsstreit statt, der für neue Aufregung in der muslimischen Welt sorgen könnte. Zu klären ist die Frage, ob es in Deutschland strafbar ist, Klopapier mit einem Koranstempel zu bedrucken ...
Koranverse auf Toilettenpapier gestempelt. Von Christian Rath, taz, 8. Februar 2006
http://www.taz.de/pt/2006/02/08/a0090.1/text
Anklageschrift AZ: XY ungelöst
Hallo Mitbürger, alle, die es interessieren könnte, haben die Anklageschrift schon gelesen. Sie ist, wenn mensch die passenden Suchbegriffe bei Google eingibt, noch anderswo im Internet zu finden. Ich habe sie auf Anforderung des Polizeipräsidiums Münster und des deutschen Staatsschutzes vom Netz genommen. Die Veröffentlichung einer Anklageschrift ist gemäß § 353d Abs. 3 StGB strafbar.
Damit hoffe ich zusätzlich, ein klein wenig dazu beizutragen, die Regierung der Islamischen Republik Iran zu besänftigen, die sich der Koranverse auf Toilettenpapier wegen, am 19. Juli 2005, mit einer offiziellen Verbalnote an das Auswärtige Amt in Berlin gewandt hatte.
Ich versichere darüber hinaus und ohne Aufforderung, daß ich kein noch so kleines Blättchen Papier in Händen oder gar sonstwo halte - erst recht keinen Koranstempel.
Ich räume den Tatvorwurf ein, gegen § 353d Abs. 3 StGB verstoßen zu haben, zeige also Unrechtsbewußtsein, bitte aber ausdrücklich darum, mir abzunehmen, daß ich die Rechtslage nicht kannte und hier nur ein Verbotsirrtum vorliegt. Meine Meinung darüber, wohin die islamische Ideologie gehört, bleibt davon unberührt. Auch würde ich den Koran niemals für ein "Kochbuch für Terroristen" halten, dazu liebe ich die gute Küche viel zu sehr, vor allem die französische und die asiatische.
Mitteilung der Anklageschrift von HV. Schott´s Blog, February 20, 2006
http://blau.in/blog/353
14. Februar 2006
Nun, da der Rechtsstreit lange beendet ist, hier die Anklageschrift. Es ist leider keine Satire, der Beklagte wurde rechtskräftig verurteilt:
Anklageschrift des Amtsgerichtes Lüdinghausen
Staatsanwaltschaft
48135 Münster, 29.09.2005
...
Anklageschrift AZ: OO Js 1300/05
BI. 53 d. A.
Der XXX
wird angeklagt,
im Juli 2005 in Senden und anderen Orten
öffentlich und durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 STGB) den Inhalt des religiösen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft zu haben, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:
Im Juli 2005 verfaßte der Angeschuldigte folgenden Text, den er unter Beifügung jeweils eines mit einem Stempelaufdruck "KORAN, DER HEILGE QUR-ÄN" versehenen Blattes Toilettenpapier an ca. 15 Moscheen, Fernsehsender und Nachrichtenmagazine versandte:
"Hallo Mitbürger,
ganz nach dem Vorbild des Religionsgründers Mohammed haben islamische Terroristen einen Anschlag in London verübt. Er reiht sich in eine Vielzahl ähnlicher Anschläge, denen bereits hunderte europäische und deutsche Männer, Frauen und Kinder zum Opfer gefallen sind. Der Koran, dieses Kochbuch für Terroristen, enthält viele, Textstellen, die zu diesen Gewalttaten aufrufen. Die Täter vollziehen also das nach, was ihnen der Koran vorgibt und in den Moscheen gelehrt wird. Neuer Höhepunkt war auch der Mord an dem holländischen Filmemacher van Gogh, der nur dafür ermordet wurde, dass er seine bürgerlichen Grundrechte in Anspruch nahm. Die Opfer dieser Terroranschläge dürfen nicht vergessen werden. Deshalb beabsichtigen wir, eine Gedenkstätte für alle Opfer des islamischen Terrors der Vergangenheit und der Zukunft zu errichten. Sie soll durch Spenden finanziert werden. Wir haben deshalb Klopapierrollen mit dem Koranaufdruck versehen lassen, die käuflich zu erwerben sind. Ein Muster ist angefügt. Der Kaufpreis beträgt 4 Euro. Davon werden 2 Euro für die Errichtung des Mahnmahls verwendet. Wir bitten Sie, unser Anliegen zu unterstützen. Bestellungen können aufgegeben werden entweder per mail an: koranrolle@yahoo.de oder per FAX 02597-XX 00."
Ein weiteres Exemplar des Textes übersandte der Angeschuldigte an den gesondert verfolgten G. Z. (Name hier bekannt, G.E.) in Bremen, der den Text in ein von ihm betriebenes Religionsforum ins Internet einstellte.
Auch der Angeschuldigte veröffentlichte das Verkaufsangebot in verschiedenen Internetforen.
Als Folge der Verbreitung bzw. Veröffentlichungen kam es zu verschiedenen Strafanzeigen und telefonischen Morddrohungen gegen den Angeschuldigten.
Darüberhinaus wandte sich am 19.07.2005 die Islamische Republik Iran mit einer offiziellen Verbalnote an das Auswärtige Amt in Berlin und bat um sofortige Unterbindung der öffentlichen Beleidigung des heiligen Koran.
Vergehen gemäß §§ 166 Abs. 1, 74 StGB.
Die sichergestellten Anschreiben, Toilettenpapierblätter und Stempel unterliegen der Einziehung.
Beweismittel:
I. Geständige Einlassung des Angeschuldigten
lI. Zeuge: KOK B. (Name hier bekannt, G.E.), zu laden über den Polizeipräsidenten - Staatsschutzabteilung - Münster BI. 183 d. A.
III. Augenscheinsobjekte:
a) Anschreiben mit Klopapierblättern Hülle BI. 178 d. A.
b) Koran-Stempel
c) Internetausdruck Bl. 14 f d. A.
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:
I. Zur Person
II. Zur Sache:
In Folge verschiedener Terroranschläge islamistischer Täter reifte in dem Angeschuldigten der Entschluß zur Begehung der oben geschilderten Tat. Er stellte sein Verkaufsangebot in verschiedene Internetforen (z.B. "Stern", "Focus, "Baerliner") ein und verfaßte den o.g. Text, den er unter Beifügung jeweils eines Blattes Toilettenpapier, das er zuvor mit einem zum Preis von 40 Euro erworbenen Stempel mit dem Koranzeichen versehen hatte, an Moscheen in Duisburg, Hamburg und Dortmund sowie verschiedene Fernsehsender (z.B. ARD und ZDF) und Nachrichtenmagazine (z.B. "Stern" und "Spiegel`) versandte.
Der von dem Angeschuldigten an den gesondert verfolgten G. Z. in Bremen übersandte Text wurde von diesem in einem sog. Religionsforum unter der Adresse http://25663.dynamicboard.de/t75f17-koranrolle.html im Internet veröffentlicht und führte ebenso wie die durch den Angeschuldigten selbst eingestellten Verkaufsangebote zur Möglichkeit weltweiter Kenntnisnahme, woraufhin es am 19.07.2005 zu einem offiziellen Protest seitens der iranischen Regierung kam.
Der Angeschuldigte hat den Tatvorwurf eingeräumt, jedoch bislang jegliches Unrechtsbewußtsein vermissen lassen. Er habe lediglich provozieren wollen und von seinem Recht auf freie meinungsäußerung bzw. Kunstfreiheit Gebrauch gemacht. Für ihn sei die Toilette der einzige Ort, wo die islamische Ideologie, die für ihn auf der gleichen Stufe wie der Nationalsozialismus stehe, hingehöre. Den Verkauf von bestempelten Toilettenpapierrollen habe er wegen des zu hohen Aufwandes zu keiner Zeit beabsichtigt, worauf er verschiedene Kaufinteressenten auch hingewiesen habe.
Entgegen der Auffassung des Angeschuldigten ist sein Verhalten durch die Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit nicht gedeckt.
Er überschreitet mit der Bezeichnung des Koran als "Kochbuch für Terroristen" und dem dazu gehefteten Toilettenpapier mit dem Aufdruck "KORAN, DER HEILGE QUR-ÄN" den Bereich des durch Art. 5 GG garantierten Freiraums, der es zuläßt, sich kritisch in Wort und Bild mit anderen Religionen auseinanderzusetzen. Das Verhalten des Angeschuldigten sprengt den Rahmen einer auf Toleranz und Achtung der personalen Würde ausgerichteten offenen Gesellschaft und droht unter dem Deckmantel der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit das friedliche Zusammenleben zu gefährden. Dies hätte der Angeschuldigte auch erkennen können, so daß er sich allenfalls in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand.
Es wird beantragt,
a) das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – in Lüdinghausen zu eröffnen
und
b) dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
(D.)
Staatsanwalt
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